Merkblatt für das Abholen und Kremieren von toten Equiden gem. § 4 (2) des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG)
Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte obliegt in Bayern den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden. Diese haben die Beseitigungspflicht auf Unternehmen bzw. Zweckverbände übertragen. Die Tierkörper toter Equiden (insbesondere Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter diesen Unternehmen/Zweckverbänden zu überlassen. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einem zugelassenen Tierkrematorium zu stellen.
Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d. h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich. Ebenso ist die Abholung eines toten Equiden aus einem Veterinär- und Untersuchungsamt zur Kremierung ausgeschlossen. Will der Tierhalter von der Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung nach Tod seines Equiden Gebrauch machen, ist Nachfolgendes zu beachten:
1. Ist der Tierhalter nicht gleichzeitig Eigentümer oder Besitzer des Equiden, handelt der Tierhalter im Auftrag des Eigentümers oder Besitzers, wenn dieser nicht selbst tätig wird.
2. Der Tierhalter füllt den Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Abholung und Kremierung eines Equiden aus (s. unten). Die Seriennummer des Equidenpasses, die Transpondernummer und - zumindest bei registrierten Zucht- und Nutzequiden - die eindeutige Lebensnummer (UELN) sind aus dem Equidenpass in das Antragsformular zu übertragen. Der Tierarzt bescheinigt auf dem Antrag, dass keine Anzeichen auf eine gelistete Tierseuche vorliegen, und ordnet anhand der Transpondernummer, ggf. der UELN und/ oder auf andere Weise (Diagramm, ggf. Brandzeichen) das Tier dem Equidenpass zu (Identitätsprüfung).
3. Der Tierhalter stellt den Antrag bei der zuständigen Behörde, in deren Einzugsgebiet sich der Tierkörper befindet. Dies kann schriftlich, per E-Mail oder Fax erfolgen. Der Tierkörper kann erst dann der Kremierung zugeführt werden, wenn die zuständige Behörde dem Antrag stattgegeben hat.
4. Der tote Equide ist nach Erteilung der Genehmigung unverzüglich zum Tierkrematorium oder zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb zu transportieren. Eine Zwischenlagerung kann z. B. dann notwendig werden, wenn sich auf Grund von Wochenenden oder Feiertagen die Genehmigung verzögert oder noch keine Artikel-48- Genehmigung des Mitgliedstaats bei Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat vorliegt ( siehe dazu „Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat“). Ab dem Zwischenbehandlungsbetrieb muss der Transport kanalisiert erfolgen, d. h. der Tierkörper ist anschließend auf direktem Wege zum Krematorium zu transportieren.