Anhang I Kapitel II Verordnung (EG) Nr. 1/2005:
Transportmittel
1. Vorschriften für Transportmittel im Allgemeinen
1.1. Transportmittel, Transportbehälter und ihre Ausrüstungen sind so konstruiert und gebaut und sind so instandzuhalten und zu verwenden, dass
a) Verletzungen und Leiden der Tiere vermieden werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist;
b) die Tiere vor Wetterunbilden, Extremtemperaturen und Klimaschwankungen geschützt sind, d. h. sie müssen stets überdacht sein;
c) sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;
d) die Tiere nicht entweichen oder herausfallen und den Belastungen durch Bewegungen des Transportmittels standhalten können;
e) für die beförderte Tierart eine angemessene und ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet ist;
f) die Tiere zur Kontrolle und Pflege zugänglich sind;
g) die Bodenfläche rutschfest ist;
h) die Bodenfläche so beschaffen ist, dass das Ausfließen von Kot oder Urin auf ein Mindestmaß beschränkt wird;
i) eine zur Kontrolle und Pflege der Tiere während des Transports ausreichende Lichtquelle gewährleistet ist.
1.2. Innerhalb des Laderaums und auf jedem Zwischendeck steht genügend Platz zur Verfügung, damit eine angemessene Luftzirkulation über den stehenden Tieren gewährleistet ist, wobei ihre natürliche Bewegungsfreiheit auf keinen Fall eingeschränkt werden darf.
1.3. Wildtiere und andere Arten als Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine müssen von folgenden Dokumenten begleitet werden: a) ein Hinweis, dass es sich um wilde, scheue oder gefährliche Tiere handelt; b) schriftliche Anweisungen für die Fütterung, das Tränken und sonstige Pflegebedürfnisse.
1.4. Die Trennwände sind fest genug, um dem Gewicht der Tiere standhalten zu können. Sie sind so konzipiert, dass sie schnell und leicht versetzt werden können.
1.5. Ferkel von weniger als 10 kg, Lämmer von weniger als 20 kg, weniger als sechs Monate alte Kälber und weniger als vier Monate alte Fohlen werden mit Einstreu oder gleichwertigem Material versorgt, um ihnen in Abhängigkeit von der Art und der Zahl der beförderten Tiere, der Beförderungsdauer und den Witterungsbedingungen Bequemlichkeit zu sichern. Exkremente müssen ausreichend absorbiert werden können.
1.6. Unbeschadet der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen über die Sicherheit des Fahrpersonals und der Fahrgäste haben für den Fall, dass ein See-, Luft- oder Schienentransport voraussichtlich länger als drei Stunden dauert, Betreuer oder andere Begleitpersonen, die über die erforderliche Sachkenntnis zur tierschutzgerechten und effizienten Tötung von Tieren verfügen, an Bord Zugang zu einem für die jeweilige Tierart geeigneten Tötungsinstrument.
2. Zusätzliche Vorschriften für den Straßen- oder Schienentransport
2.1. Fahrzeuge, in denen Tiere befördert werden, tragen eine deutlich lesbare und sichtbare Beschilderung dahin gehend, dass sie mit lebenden Tieren beladen sind, außer wenn die Tiere in Transportbehältern transportiert werden, die eine Beschilderung gemäß Nummer 5.1 tragen.
2.2. Straßenfahrzeuge führen angemessene Ver- und Entladevorrichtungen mit.
2.3. Beim Zusammensetzen von Zügen und bei jedem anderen Rangieren von Schienenfahrzeugen sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um ruckartige Bewegungen von Wagons, in denen sich Tiere befinden, zu vermeiden.
3. Zusätzliche Vorschriften für Ro-Ro-Schiffe
3.1. Vor dem Verladen auf ein Schiff vergewissert sich der Kapitän,
a) wenn die Transportmittel auf geschlossene Decks verladen werden, dass das Schiff über ein Zwangsbelüftungssystem, eine Alarmanlage und — für den Fall eines Stromausfalls — ein angemessenes Hilfsstromaggregat verfügt;
b) wenn die Transportmittel auf Wetterdecks verladen werden, dass ausreichender Schutz vor dem Einwirken von Meerwasser gewährleistet ist. 3.2. Straßen- und Schienenfahrzeuge sind mit ausreichend und angemessen konzipierten, positionierten und in Stand gehaltenen Sicherungsvorrichtungen ausgestattet, mit denen sie auf dem Schiff festgezurrt bzw. verkeilt werden können. Straßen- und Schienenfahrzeuge sind am Schiff zu befestigen, bevor das Schiff in See sticht, um jedes Verrutschen bei Schiffsbewegungen zu vermeiden.
4. Zusätzliche Vorschriften für den Lufttransport
4.1. Tiere werden nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der International Air Transport Association (IATA) für Lebendtiertransporte (entsprechend der in Anhang VI genannten Ausgabe) in artgerechten Transportbehältern, Buchten oder Ständen befördert.
4.2. Tiere werden nur unter Bedingungen befördert, die gewährleisten, dass Luftqualität, Lufttemperatur und Luftdruck während der gesamten Beförderungsdauer und unter Berücksichtigung der betreffenden Tierart im Rahmen einer angemessenen Wertespanne gehalten werden können.
5. Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung in Transportbehältern
5.1. Transportbehälter, in denen Tiere befördert werden, tragen eine deutlich lesbare und sichtbare Beschilderung dahin gehend, dass sie mit lebenden Tieren beladen sind, sowie eine deutliche Kennzeichnung der Oberkante des Behälters.
5.2. Während der Beförderung und beim Rangieren sind Transportbehälter stets aufrecht zu halten; ruckartige Stöße und Schüttelbewegungen sind soweit irgend möglich zu vermeiden. Transportbehälter sind so zu befestigen, dass sie bei Fahrzeugbewegungen nicht verrutschen.
5.3. Transportbehälter von mehr als 50 kg sind mit ausreichend und angemessen konzipierten, positionierten und in Stand gehaltenen Sicherungsvorrichtungen ausgestattet, mit denen sie auf dem Transportmittel, auf das sie verladen werden sollen, festgezurrt bzw. verkeilt werden können. Transportbehälter sind am Transportmittel zu befestigen, bevor die Beförderung beginnt, um jedes Verrutschen bei Transportmittelbewegungen zu vermeiden.