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Antrag auf Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges zur Schulwegbeförderung
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Hinweise

Es wird empfohlen, den Antrag zu Beginn des jeweiligen Schuljahres zu stellen, da Sie sonst das Kostenrisiko tragen. Spätester Abgabezeitpunkt: 31.10. für das vorangegangene Schuljahr beim Landratsamt - danach ist keine Erstattung mehr möglich (gesetzliche Ausschlussfrist gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 8 SchKfrG). 

Datenschutzhinweise

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Wenn Sie auf die Schaltfläche "Weiter ohne Bürgerkonto" klicken, haben Sie die Möglichkeit, sich ohne ein Bürgerkonto anzumelden. Alle Formularfelder müssen manuell befüllt werden. Die automatisierte Kommuniaktion erfolgt über das vom Antragsteller angegebene Emailkonto.

Anmeldung mit dem Bürgerkonto (z. B. BayernID)

Wenn Sie auf die Schaltfläche "Login Bürgerkonto" klicken, haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihr Bürgerkonto anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren. Das Formular wird mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch vorbefüllt.

Voraussetzungen

Personalausweis mit freigeschalteter PIN,

Lesegerät, bzw. Smartphone mit NFC

Hinweis:

Ersetzt das Anschreiben per Brief und Unterschrift.

Antrag auf Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges zur Schulwegbeförderung für das Schuljahr 2024/2025

Feld zum Steuern der Anzeige für "Ihre persönlichen Daten". Blendet das Fieldset für die Anzeige der persönlichen Daten aus, wenn der Wert ungleich true ist und der Wert des Feldes "IsOrganization" ebenfalls einer Wert ungleich true hat. (Realisierung über zusätzlich eingebundenes JS)

Feld zum Steuern der Anzeige. Blendet Fieldset für organisationsbezogene Daten aus, wenn IsOrganization nicht den Wert true hat

Angaben zum/r Schüler/in
Angaben zum Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeugführer
Begründung
Angaben zur Schule
Angaben zur Strecke
Angaben zu den Schulzeiten

Bitte tragen Sie die Schulzeiten ein.

Montag

Dienstag

Mittwoch

Donnerstag

Freitag

Hinweise:
Für Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien und Berufsfachschulen ab Jahrgangsstufe 11, für Schüler an öffentlichen und staatlichen anerkannten privaten Berufsaufbauschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie für Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen erstattet der Aufgabenträger die Kosten der notwendigen Beförderung soweit die vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung eine Belastungsgrenze ab dem Schuljahr von 320 € pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr oder von 490 € bei zwei Schülerinnen oder Schüler und Schuljahr. Bezieht ein Unterhaltsleistender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), oder bezieht ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, dann werden die von ihm aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung der o.g. Schüler ab Beginn des dem Bezug der Sozialleistungen bzw. des Kindergeldes folgenden Monats in voller Höhe bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres erstattet; die Familienbelastungsgrenze vermindert sich dabei anteilig

 

Landratsamt Miesbach

Rosenheimer Str. 4

83714 Miesbach 

www.landkreis-miesbach.de

 

08025 / 704 - 1210
schueler@lra-mb.bayern.de
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