Antrag auf Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges zur Schulwegbeförderung
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Hinweise

Es wird empfohlen, den Antrag zu Beginn des jeweiligen Schuljahres zu stellen, da Sie sonst das Kostenrisiko tragen. Spätester Abgabezeitpunkt: 31.10. für das vorangegangene Schuljahr beim Landratsamt - danach ist keine Erstattung mehr möglich (gesetzliche Ausschlussfrist gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 8 SchKfrG). 

Datenschutzhinweise

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Begründung
Angaben zur Schule
Angaben zur Strecke

Hinweise:
Für Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien und Berufsfachschulen ab Jahrgangsstufe 11, für Schüler an öffentlichen und staatlichen anerkannten privaten Berufsaufbauschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie für Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen erstattet der Aufgabenträger die Kosten der notwendigen Beförderung soweit die vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung eine Belastungsgrenze ab dem Schuljahr von 320 € pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr oder von 490 € bei zwei Schülerinnen oder Schüler und Schuljahr. Bezieht ein Unterhaltsleistender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), oder bezieht ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, dann werden die von ihm aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung der o.g. Schüler ab Beginn des dem Bezug der Sozialleistungen bzw. des Kindergeldes folgenden Monats in voller Höhe bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres erstattet; die Familienbelastungsgrenze vermindert sich dabei anteilig